Bundesfreiwilligendienst
Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich gemäß § 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) Frauen und Männer für das Allgemeinwohl. Der Bundesfreiwilligendienst wird dabei in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, wie die Ambulante Krankenpflege Dismer geleistet.
Der Bundesfreiwilligendienst fördert das zivilgesellschaftliche Engagement von Frauen und Männern aller Generationen. Er fördert damit das lebenslange Lernen; jungen Freiwilligen bietet er die Chance des Kompetenzerwerbs und erhöht für benachteiligte Jugendliche die Chancen des Einstiegs in ein geregeltes Berufsleben.
Ältere Freiwillige werden ermutigt, ihre bereits vorhandenen Kompetenzen sowie ihre Lebens- und Berufserfahrung einzubringen und weiter zu vermitteln. Die Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt arbeitsmarktneutral.
Im Bundesfreiwilligendienst kann sich jeder engagieren, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Jüngere Freiwillige erwerben und vertiefen ihre persönlichen und sozialen Kompetenzen, ältere Freiwillige bringen ihre eigene Lebens- und Berufserfahrung ein.
Sobald die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, können sich interessierte Frauen und Männer als Freiwillige bewerben. Die Vollzeitschulpflicht endet je nach Bundesland mit Abschluss des 9. oder 10. Schuljahres, also in der Regel mit 16 Jahren. Bezüglich des Höchstalters gibt es keine Beschränkung.
Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter dem Einsatz zustimmen. Neben den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten bei Minderjährigen weitere Regelungen wie die besondere Aufsichtspflicht, insbesondere dann, wenn ihnen durch die Einsatzstelle oder den Träger eine Unterkunft gestellt wird.
Ein
Einsatz soll in der Regel
zwölf, mindestens sechs und
in Ausnahmefällen 24 Monate
dauern. Der
Bundesfreiwilligendienst ist
grundsätzlich eine
Vollzeitbeschäftigung. Es
gelten die in der
Einsatzstelle üblichen
Arbeitszeitregelungen. Bei
Jugendlichen unter 18 Jahren
gelten die besonderen
Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Bei Lebensälteren über 27
Jahre kann auch Teilzeit mit
mehr als 20 Arbeitsstunden
pro Woche vereinbart werden.
Die nach dem
Zivildienstgesetz bereits
anerkannten
Beschäftigungsstellen
Ambulante Krankenpflege
Dismer ist auch als
Einsatzstellen für den
Bundesfreiwilligendienst
anerkannt.
In der Regel umfasst der Dienst folgende Tätigkeiten:
- Botengänge
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Begleitung bei Spaziergängen
- Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Da die Freiwilligen bei uns sehr selbstständig arbeiten erwarten wir Zuverlässigkeit, Flexibilität sowie ein höfliches und angenehmes Auftreten.
Die Ambulante Krankenpflege Dismer als Träger des Bundesfreiwilligendienstes zahlen den Freiwilligen im Auftrag des Bundes ein angemessenes Taschengeld aus. Die Höhe soll sich am Niveau des Taschengeldes in den Jugendfreiwilligendiensten orientieren. Die Auszahlung (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) erfolgt durch die Ambulante Krankenpflege Dismer. Hinzu können Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Dienstkleidung oder entsprechende Entschädigungen/Geldleistungen kommen.
Das Taschengeld und die Sachbezüge (geldliche Ersatzleistungen für Verpflegung, Unterkunft, Fahrkostenerstattung) gelten als Einkünfte und sind steuerlich zu erklären. Allerdings werden hieraus in der Regel keine Steuern anfallen, da die Grenze für die Besteuerung (Jahreseinkommen) in der Praxis in den meisten Fällen unterschritten werden wird.
Freiwillige sind gesetzlich sozialversicherungspflichtig (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung). Soweit keine ausdrücklich andere sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, gelten für den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Jugendfreiwilligendienste. Die Ambulante Krankenpflege Dismer ist verpflichtet, die Freiwilligen entsprechend anzumelden. Die abzuführenden Beiträge werden von der Ambulante Krankenpflege Dismer (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) gezahlt.
Im BFD wird es eine pädagogische Betreuung geben, die aus verschiedenen Elementen besteht, darunter 25 Seminartagen. Die Teilnahme an diesen 25 Seminartagen ist für alle Freiwilligen bis zum Alter von 27 Jahren Pflicht. Ältere Freiwillige nehmen an den Seminaren "in angemessenem Umfang" teil, wobei dies in der Regel von den unmittelbar Beteiligten vor Ort konkret umzusetzen ist.
Verpflichtender Teil der 25 Seminartage ist ein fünftägiges Seminar zur politischen Bildung, das in den bisherigen Zivildienstschulen, die regional in Deutschland verteilt sind, durchgeführt werden wird. Dieses Seminar zur politischen Bildung ist nur im BFD gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben.
Der Rahmen der Durchführung der Seminare wird im BFD zwischen dem Bund als Vertragspartner der Freiwilligen und den Zentralstellen vereinbart werden, Einzelheiten dann zwischen Zentralstellen, Trägern und Einsatzstellen.
Weitere Elemente der pädagogischen Begleitung sind die fachliche Anleitung und tägliche Begleitung in der Einsatzstelle sowie - in vermutlich unterschiedlicher Gestaltung - die externe Begleitung z. B durch Träger einschließlich der Hilfe in Konfliktfällen. Für letztere stehen die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer des Bundesamtes auch künftig zur Verfügung

