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§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
1.Ist
eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen
Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten
einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je
Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Dies kann die
Ambulante Krankenpflege Dismer sein
2.Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. 3.Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.432 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. 4.Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. 5.Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. 6.Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen
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Ambulante Krankenpflege Dismer ( 05144 - 9 10 11, ( 05141 - 88 94 01
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